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1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zwingt jedenfalls nicht im Verfahren nach § 1747 Abs. 2 S. 1 BGB zur Anhörung des Vaters des nichtehelichen Kindes, wenn die Mutter das Kind annehmen will und der Vater mit dem Kind nicht zusammenlebt, so daß die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner elterlichen Verantwortung nicht gegeben sind. 2. Die Auslegung und Anwendung des § 1741 Abs. 1 BGB beinhaltet bezüglich der nach dieser Vorschrift notwendigen Feststellung, die Annahme diene dem Wohle des Kindes, regelmäßig auch prognostische Elemente. Fernliegende, derzeit rein hypothetische Entwicklungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vaters des nichtehelichen Kindes sowie erbrechtliche Beziehungen müssen jedoch unberücksichtigt bleiben
Anm. Liermann in FamRZ 1995, 505 FamRZ 1994, 1198 MDR 1994, 692 [...]