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1. Für den Antrag eines deutschen Ehemannes und seiner Ehefrau, eine marokkanische Muslimin, die 15 jährige Schwester der Ehefrau, ebenfalls eine marokkanische Muslimin, die im ehelichen Haushalt der Annehmenden in Deutschland wohnt, als gemeinschaftliches Kind zu adoptieren, gilt deutsches Recht, Art. 22 S. 2, Art. 14 Abs. 1 EGBGB. 2. Gemäß Art. 23 S. 1 EGBGB richtet sich die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung des Kindes und einer Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, zu seiner Annahme als Kind zusätzlich nach dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. Art. 23 S. 2 EGBGB läßt den Rückgriff auf deutsches Adoptionsrecht dann zu, wenn es zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sind keine allzu hohen Anforderungen an das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes zu stellen. 3. Da sich das anzunehmende Kind schon seit vier Jahren in Deutschland als zukünftigem Aufenthaltsstaat aufhält und durch die nun geplante Adoption das bestehende Pflegeverhältnis verfestigt und die Eingliederung in seine neue Familie erleichtert werden soll, andererseits nach marokkanischem Recht ein Adoptionsverbot besteht, Art. 83 der Mudawkana (marokkanisches Personalstatutsgesetz), sind die Voraussetzungen des Art. 23 S. 2 EGBGB gegeben. 4. Nach § 10 Abs. 2 KonsG gelten für das Verfahren bei der Beurkundung die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes. Danach war die hier in Marokko vorgenommene Beurkundung der Einwilligung der marokkanischen Mutter der Anzunehmenden zu deren Adoption (§ 1750 Abs. 1 S. 2 BGB) gültig, obwohl die Einwilligungserklärung der Mutter des Kindes vor dem Konsularbeamten in Rabat wegen des im marokkanischen Recht geltenden Adoptionsverbotes nicht hätte aufgenommen werden dürfen. 5. Auch nach dem Wiener Übereinkommen betreffend die konsularischen Beziehungen vom 24.4.1963 (WÜK) zieht die Überschreitung von eingeräumten konsularischen Beziehungen nicht die Unwirksamkeit

AG Lahnstein (1 XVI 7/91) | Datum: 23.01.1994

FamRZ 1994, 1350 [...]

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