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Da § 18a HausratsVO hinsichtlich der Regelung der Nutzung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens (§ 1361b BGB) nur auf die §§ 11 - 18 HausratsVO nicht jedoch auf § 7 HausratsVO verweist, ist der Vermieter im Verfahren betreffend die Nutzung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens weder Beteiligter noch hat er in einem derartigen Verfahren ein Beschwerderecht.
EzFamR aktuell 1993, 310 FuR 1993, 289 OLGReport-München 1993, 334 [...]
»1. Im schriftlichen Verfahren nach § 128 ZPO bedarf eine instanzabschließende Entscheidung grundsätzlich der Urteilsform. 2. Für die Form der Anfechtung der Entscheidung gilt der Grundsatz der 'Meistbegünstigung'; eine vom Amtsgericht zu Unrecht in Beschlußform erlassene Entscheidung in einer Unterhaltssache kann daher zulässigerweise von den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit der Beschwerde angefochten werden. 3. Auch dann, wenn die Mutter eines minderjährigen Kindes einen Titel in Prozeßstandschaft erfochten hat, muß der Verpflichtete seine auf nunmehrige Einkünfte gestützte Abänderungsklage gegen den materiell Berechtigten selbst richten. 4. Das bloße Unterlassen der Vollstreckung aus einem Unterhaltsurteil läßt wegen der Regelung des § 323 Abs. 3 ZPO das Rechtsschutzintersesse für das Abänderungsbegehren des Schuldners nicht entfallen.«
EzFamR aktuell 1994, 66 FuR 1994, 55 OLGReport-Celle 1994, 110 [...]