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BayObLG (1Z BR 91/92) | Datum: 09.11.1993
Die ledige Erblasserin ist im Jahre 1986 in München, wo sie zuletzt wohnte, kinderlos verstorben. Sie war eine nichteheliche Tochter ihres zum 31.1.1945 für tot erklärten Vaters; 1924 ist sie für ehelich erklärt [...]
BayObLG (1Z BR 19/93) | Datum: 20.09.1993
I. Der Erblasser ist am 31.3.1991 im Alter von 91 Jahren verstorben. Als gesetzliche Erben kamen seine Ehefrau (die Beteiligte zu 1) sowie seine beiden Kinder (die Beteiligte zu 2 und eine weitere Tochter) in Betracht. [...]
BayObLG (1Z BR 9/93) | Datum: 30.09.1993
I. Die verwitwete Erblasserin verstarb 1971 im Alter von 82 Jahren. Aus ihrer Ehe mit dem am 12.7.1954 vorverstorbenen Ehemann sind sechs Kinder hervorgegangen, nämlich R (verstorben am 26.9.1986), U (verstorben am [...]
BayObLG (1Z BR 33/93) | Datum: 20.12.1993
I. Die am 28.1.1972 an ihrem letzten Wohnort verstorbene Erblasserin hatte drei Söhne, die Beteiligten zu 1 bis 3. Ihr erster Ehemann, der leibliche Vater des Beteiligten zu 2 und Adoptivvater des Beteiligten zu 1, ist [...]
BayObLG (1Z BR 39/93) | Datum: 05.10.1993
Die Frage, ob und in welcher Höhe dem Nachlaßpfleger eine Vergütung zusteht, richtet sich gemäß §§ 1960 Abs. 2 , 1915 Abs. 1 BGB nach § 1836 BGB , und zwar, jedenfalls soweit die Zeit nach dem 1.1.1992 betroffen ist, [...]
BayObLG (1Z BR 113/92) | Datum: 20.12.1993
Erbfall in der Bundesrepublik, nichteheliche Enkelin in der DDR Der im Jahre 1886 in Ottag, Kreis Ohlau/Schlesien, geborene Erblasser verstarb am 10.1.1970 in Ansbach. Er hatte seit 1948 in Dresden gelebt, von wo er, [...]
BayObLG (1Z BR 49/93) | Datum: 21.12.1993
I. Die Erblasserin ist im Jahr 1992 verstorben. Sie hatte im Jahr 1991 den ihr schon seit Jahren bekannten Beteiligten zu 2 geheiratet. Die Beteiligte zu 1 ist ihr einziges Kind. In einem notariellen Testament vom [...]
BayObLG (1 Z BR 54/93) | Datum: 13.10.1993
Der Erblasser ist verstorben, ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Als gesetzliche Erben kommen seine Witwe, die Beteiligte zu 2), und seine vier minderjährigen Kinder, die Beteiligten zu 3), in Betracht. [...]