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1. Zuwendungen unter Ehegatten während der Ehe sind bei Scheitern der Ehe grundsätzlich allein güterrechtlich auszugleichen. Ein Rückgriff auf allgemeine schuldrechtliche Regelungen, hier insbesondere die Regelung über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, § 242 BGB, ist nur zur Korrektur schlechthin untragbarer Ergebnisse geboten. 2. Besteht der Zugewinn der Ehegatten allein in einer im hälftigen Eigentum beider Parteien stehender Immobilie, die mehr als zur Hälfte mit Schadensersatzleistungen finanziert wurde, die einer der Ehegatten wegen eines schweren , mit Dauerschäden verbundenen Unfalls erhalten hat (hier teilweise Erblindung mit notwendigem Berufswechsel), so führt die Anwendung allein der güterrechtlichen Regelungen dazu, daß dem anderen Ehegatten die Zuwendung, die in der Investition der Schadensersatzleistung in die gemeinsame Immobilie zu sehen ist, in vollem Umfang nach Beendigung der Ehe verbleibt. a. Ein Ausgleichsanspruch nach § 1378 Abs. 1 BGB kommt nicht in Frage, da ja beide Parteien Zugewinn in gleicher Höhe erworben haben. b. Eine Zurechnung der Schadensersatz- und Schmerzensgeldleistungen in das Anfangsvermögen des zuwendenden Ehegatten scheitert daran, daß solche Leistungen in der Aufzählung des § 1374 Abs. 2 BGB nicht enthalten sind. Als Ausnahmevorschrift ist § 1374 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht analogiefähig. c. Ebensowenig ist eine Herausnahme der Ersatzleistungen aus dem Endvermögen des § 1375 BGBmöglich, da der Erwerb 'eheneutralen Vermögens' dem Grundgedanken des Zugewinnausgleichsrechts grundlegend widerspricht. d. Die Anwendung des § 1380 BGB führt wirtschaftlich zu einem Ergebnis, das der bestehenden Lage vollkommen entspricht. e. Letztlich hilft hier auch § 1381 BGB nicht weiter, da dieser nur ein Leistungsverweigerungsrecht enthält. Ein Zahlungsanspruch kann auf diese Vorschrift nicht gestützt werden. 3. Ein Anspruch auf Übertragung des Hälfteanteils an der Immobilie kann sich aus § 242 BGB nur

OLG Stuttgart (2 U 29/93) | Datum: 30.12.1993

DRsp I(165)237c (Ls) FamRZ 1994, 1326 [...]

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