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Wird die deutsche Antragstellerin durch die Dauer des vor einem belgischen Gericht rechtshängigen Ehescheidungsverfahrens unzumutbar belastet, so muß die vorhergehende Rechtshängigkeit des Verfahrens vor dem belgischen Gericht ausnahmsweise in einem späteren deutschen Ehescheidungsverfahren unberücksichtigt bleiben.
Ebenso BGH - IVb ZR 335/81 - vom 26.01.1983 FamRZ 1995, 1074 [...]