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»1. Zahlt ein Ehegatte nach einer Vereinbarung mit dem anderen Ehegatten über die Aufteilung von Schulden, für die beide gesamtschuldnerisch haften, mehr als seinen Anteil an den Gläubiger, hat er einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen Ehegatten aus dieser Vereinbarung, aus § 426 Abs. 1 BGB und aus § 426 Abs. 2 BGB. 2. Ob die für den übergegangenen Anspruch (§ 426 Abs. 2 BGB) bestehenden Einwendungen und Einreden (z.B. Stundung, Ratenzahlungsvereinbarung) auch für den Ausgleichsanspruch aus der Vereinbarung bzw. aus § 426 Abs. 1 BGB gelten, richtet sich nach der Vereinbarung zwischen den Parteien.«
FamRZ 1994, 961 NJW-RR 1993, 1475 OLGReport-Köln 1993, 277 [...]