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1. Bettgitter und Bauchgurte am Rollstuhl sind dann freiheitsentziehende Maßnahmen, wenn sie den Betreuten gegen seinen natürlichen Willen daran hindern, den jeweiligen Aufenthaltsort zu verlassen. Freiheitsentziehung liegt damit begrifflich nicht vor, wenn sich ein Betreuter auf Grund körperlicher Gebrechen ohnehin nicht mehr fortbewegen kann oder auf Grund geistigen Gebrechens zur Bildung eines natürlichen Willens nicht in der Lage ist. 2. Bei der Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist entscheidend darauf abzustellen, wie sich die freiheitsentziehende Maßnahme konkret für den Betreuten auswirkt, in welchem Ausmaß sie von ihm selbst als Einschränkung empfunden wird und in welchem Umfang sie für den Betreuten gleichwohl zur Abwendung einer Selbstgefährdung hinnehmbar ist.
BtPrax 1993, 172 DAVorm 1993, 855 FamRZ 1993, 1490 OLGZ 1994, 188 [...]