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Da § 18a HausratsVO hinsichtlich der Regelung der Nutzung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens (§ 1361b BGB) nur auf die §§ 11 - 18 HausratsVO nicht jedoch auf § 7 HausratsVO verweist, ist der Vermieter im Verfahren betreffend die Nutzung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens weder Beteiligter noch hat er in einem derartigen Verfahren ein Beschwerderecht.
EzFamR aktuell 1993, 310 FuR 1993, 289 OLGReport-München 1993, 334 [...]