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»1. Ändert sich bei einem in Ausbildung befindlichen Kind, das bei einem Elternteil lebt und von diesem versorgt wird, nach Eintritt der Volljährigkeit nichts Wesentliches, dann ist die von dem betreuenden Elternteil geleistete Versorgung auch weiterhin als dem Barunterhalt des anderen Elternteils gleichwertig anzusehen. 2. Der Mehrbedarf des Volljährigen kann allerdings unter Umständen aus den Bareinkünften des betreuenden Elternteils bestritten werden.«
Eingesandt vom 10. Zivilsenat des OLG Köln. OLGReport-Köln 1994, 136 [...]
»1. Einkommen, das die Ehefrau während der Ehe aus einer auch nach der Geburt eines Kindes weitergeführten geringfügigen Tätigkeit bezieht, kann als Einkommen aus unzumutbarer Tätigkeit unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleiben. Das gleiche gilt für Arbeitslosengeld, das an die Stelle des Einkommens getreten ist. 2. Sachleistungen (hier: Pkw und Wohnung) des mit dem Unterhaltsschuldner verwandten Arbeitgebers sind im Zweifel als unterhaltspflichtiges Erwerbseinkommen zu behandeln. 3. Die Finanzierung einer eigenen Wohnung begründet trennungsbedingten Mehrbedarf.«
FamRZ 1994, 897 NJW-RR 1994, 2 OLGReport-Köln 1993, 343 [...]