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Dem Unterhaltspflichtigen kann es mit Rücksicht auf das Lebensalter der Ehegatten, seines umfangreichen Immobilienbesitzes und seines sonstigen beträchtlichen Vermögens unterhaltsrechtlich zumutbar sein, sich von Teilen seines Immobilienbesitzes zu trennen, damit beide Ehegatten ihren bisherigen Lebensstandard in der gewohnten Weise aufrechterhalten können.
DAVorm 1992, 1142 FamRZ 1992, 1175, 1176 LSK-FamR/Hülsmann, § 1361 BGB LS 59 NJW-RR 1993, 261 [...]
Einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB durch eine schwere Verfehlung setzt ein Verhalten des Unterhaltsberechtigten voraus, das eine tiefgreifende Beeinträchtigung schutzwürdiger wirtschaftlicher oder persönlicher Belange des Unterhaltspflichtigen bewirkt hat. Dieses Verhalten muß einen besonders groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung und menschlicher Rücksichtnahme erkennen lassen. Die Tatsache, daß es zu keinem Kontakt zwischen dem unterhaltsberechtigten Kind und dem unterhaltspflichtigen Vater gekommen ist, nachdem das Kind volljährig geworden ist, reicht für sich nicht aus, um eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches des Kindes nach § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB anzunehmen. Zwar hat der Unterhaltsberechtigte nach Erreichen der Volljährigkeit seine Beziehung zum Unterhaltsverpflichteten in eigener Verantwortung zu gestalten, doch bedeutet dies nicht, daß er von sich aus Kontakt zum unterhaltspflichtigen Vater aufnehmen muß, sobald er volljährig geworden ist, um nicht seines Unterhaltsanspruches teilweise oder ganz verlustig zu gehen. Vielmehr muß der Unterhaltspflichtige von sich aus versuchen, den Kontakt zu dem unterhaltsberechtigten Kind wiederherzustellen. Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Verwirkung des Unterhaltsanspruches gemäß § 1611 Abs. 1 S. 1 BGB trifft den Unterhaltsverpflichteten.
vgl auch OLG Bamberg NJW-RR 1994, 582 FamRZ 1993, 466 NJW-RR 1993, 1033 [...]