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Die Durchführung des Zugewinnausgleichs ist grob unbillig, wenn nach der Trennung und kurz vor Zustellung des Scheidungsantrages ein Ehegatte günstig Vermögensgegenstände erwirbt, ohne Mittel einzusetzen, die während der Ehe erwirtschaftet wurden. Der daraus folgende Vermögenszuwachs ist nicht ehebezogen, so daß einem Anspruch auf Zugewinnausgleich der Einwand der groben Unbilligkeit entgegengesetzt werden kann.
Vgl. auch BGH, NJW-RR 1992, 900 ; Wiegemann, FamRZ 1990, 627 FamRZ 1992, 1300 NJW-RR 1993, 903 [...]
1. Die Zulassung nicht im Gesetz vorgesehener Rechtsmittel wegen 'greifbarer Gesetzeswidrigkeit' ist auf wirkliche Ausnahmefälle krassen Unrechts zu beschränken. Dabei ist auch die praktische Bedeutung der fehlerhaften Entscheidung zu berücksichtigen (hier Zulässigkeit einer isolierten Kostenbeschwerde, § 99 Abs. 1 ZPO, schon deshalb zweifelhaft, da eventueller Schaden nur 270 DM betrug): 2. Nicht jede Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs muß zwingend zu einem Rechtsmittel führen. 3. Liegt der 'normale' Fall des § 99 Abs. 1 ZPO vor, so spricht die Möglichkeit, Berufung einzulegen, gegen eine Zulassung der isolierten Kostenbeschwerde wegen 'greifbarer Gesetzeswidrigkeit'. 4. Hält man eine solche Beschwerde in Ausnahmefällen für möglich, so ist sie als sofortige Beschwerde innerhalb der Frist des § 577 ZPO zu erheben.
EzFamR ZPO § 99 Nr. 1 FamRZ 1992, 1453 NJW-RR 1992, 1466 [...]
Bewertungsstichtag für die Berechnung des Endvermögens ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Hierbei ist es unbeachtlich, wenn der Zeitraum zwischen Zustellung des Scheidungsantrags und Fortsetzung des Scheidungsverfahrens ungewöhnlich lang ist (hier: neun Jahre).
FamRZ 1992, 1180 LSK-FamR/Hülsmann, § 1384 BGB LS 1 NJW-RR 1992, 965 [...]