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»1. Eine einstweilige Verfügung wegen Notunterhalts wird nicht durch den Zeitablauf bis zur Berufungsentscheidung für den zurückliegenden Zeitraum unzulässig. 2. Der Bezug von Erziehungsgeld mildert trotz § 9 BErzGG die Notlage als Voraussetzung einer Unterhaltsverfügung. Freiwillige Überbrückungsleistungen Dritter aus Gefälligkeit (hier: Wohnungsgewährung) berühren die Notlage nicht. 3. Der Ehefrau, die ein nach der Eheschließung geborenes Kleinkind betreut, dessen Versorgung nicht anderweitig sichergestellt ist, steht Trennungsunterhalt unabhängig davon zu, ob der Ehemann der Vater des Kindes ist. 4. Vor rechtskräftigem Abschluß des Statusverfahrens ist die Berufung auf die Nichtehelichkeit eines Kindes im Sinne eines Unterhaltsverwirkungsgrundes nach § 1579 Nr. 6 und 7 BGB auch dann unstatthaft, wenn die Nichtehelichkeit zwischen den Parteien unstreitig ist.«
DRSp IV(418)287c-f FamRZ 1993, 962 NJW-RR 1994, 197 OLGReport-Düsseldorf 1993, 59 [...]
Unterhalt für im Haushalt der berufstätigen Mutter lebenden volljährigen Schüler: 1. Die Vorschrift des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB (Gleichwertigkeit von Bar- und Betreuungsunterhalt) ist auf das volljährige Kind, das weiterhin bei einem Elternteil wohnt und von ihm versorgt wird, im Regelfall nicht entsprechend anzuwenden. 2. Ein solches Kind hat grundsätzlich einen Barunterhaltsanspruch gegen beide Elternteile, für dessen Berechnung Nr. 21 der Düsseldorfer Leitlinien zum Unterhaltsrecht (FamRZ 1987, 1113 u. 1993, 35) herangezogen werden kann.
DRsp I(167)403f FamRZ 1993, 1120 NJW-RR 1994, 266 OLGReport-Düsseldorf 1993, 58 [...]
»1. § 91 Abs. 2 BSHG steht der rückwirkenden Überleitung von Unterhaltsansprüchen, über die der Unterhaltsberechtigte bereits einen Titel erstritten hat, nicht entgegen. 2. Dem Sozialamt kann eine vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltstitels, den eine geschiedene Ehefrau erstritten hat, nicht erteilt werden, wenn die Zustellung der Überleitungsanzeige an den Unterhaltsschuldner durch Übergabe an seine geschiedene Ehefrau erfolgt ist (§§ 185, 181 Abs. 1 ZPO), bei der er wieder Aufnahme gefunden hat.«
DRsp I(166)252d-e NJW-RR 1993, 1222 OLGReport-Düsseldorf 1993, 77 [...]