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»1. Einseitig - im ersten Rechtszug - abgegebene Erledigungserklärungen hindern es nicht, jedenfalls solange hierüber keine Entscheidung getroffen worden ist, die Hauptsache unter Verzicht auf die Erledigungserklärung - mit der Berufung - wieder aufzugreifen (Fortführung von BGH, NJW 1990, 2682). 2. Als veränderte Umstände i.S. von § 242 BGB, die eine unterhaltspflichtige Partei berechtigen können, die Abänderung einer Vereinbarung über Trennungsunterhalt zu betreiben, kommen nur solche Tatsachen in Frage, die nicht vorausgesehen werden konnten und auf deren Eintritt der Unterhaltsverpflichtete auch keinen Einfluß hatte. 3. Unterhält der unterhaltsberechtigte Ehegatte bei Abschluß der Vereinbarung über Trennungsunterhalt eine außereheliche Beziehung, kann sich der unterhaltsverpflichtete Ehegatte im Falle einer zwischenzeitlich eingetretenen festen sozio-ökonomischen Gemeinschaft des unterhaltsberechtigten Ehegatten im Regelfall nicht auf die durch den Zeitablauf bewirkte Verfestigung der Beziehung berufen, wenn hierzu nicht Vorbehalte gemacht worden sind (Fortführung von OLG Hamm, FamRZ 1987, 1265, 1266)«
DRsp IV(418)280d-e FamRZ 1994, 170 OLGReport-Düsseldorf 1993, 136 [...]