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1 In Zweckmäßigkeitsfragen darf das Vormundschaftsgericht nicht anstelle des Betreuers tätig werden, nicht seine eigene Meinung an die Stelle der Meinung des Betreuers setzen und keine bindenden Anordnungen treffen. Gemäß § 1837 Abs. 1 BGB hat zwar das Vormundschaftsgericht über die gesamte Tätigkeit des Betreuers die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Bei Ausübung der Fürsorge ist der Betreuer jedoch selbständig. Bleibt der Betreuer bei Erfüllung dieser Aufgabe aber im Rahmen dessen, was ein vernünftiger Mensch für zweckmäßig oder vertretbar hält, überschreitet oder mißbraucht er seinen Ermessensspielraum nicht, darf das Vormundschaftsgericht nicht anstelle des Betreuers tätig werden. 2. Es ist deshalb unzulässig, durch Verweigerung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung freiheitsbeschränkender Maßnahmen mittelbar Zwang auf den Betreuer auszuüben, einen anderen Aufenthalt für den Betreuten zu wählen. 3. Rein rechtlich ist der Aufenthalt eines Betroffenen auf einer geschlossenen gerontopsychiatrischen Station der stärkere Eingriff in dessen Rechte als der Aufenthalt in einem Heim, in dem nur freiheitsbeschränkende Maßnahmen notwendig sind. 4. Ein Fixiertuch im Bett ist eine genehmigungspflichtige freiheitsentziehende Maßnahme nach § 1906 Abs. 4 BGB.

LG Köln (1 T 117/92) | Datum: 27.04.1992

Dazu kritische Anmerkung von Ewers, FamRZ 1993, 853, insbesondere für den Fall, daß eine freiheitsbeschränkende Maßnahme durch Auswahl eines anderen Aufenthaltsortes vermieden werden könnte; zu Ziff. 1 BayObLG, [...]

1. Aus den erheblichen rechtlichen Auswirkungen, die mit der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes einhergehen, folgt, daß nicht jede potentielle Vermögensgefährdung für die Anordnung eines Vorbehaltes gemäß § 1903 BGB ausreicht. Es muß sich vielmehr um eine erhebliche Gefahr handeln, deren Konkretisierung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Der Einwilligungsvorbehalt ist nämlich in seinen Auswirkungen mit der Entmündigung vergleichbar, weshalb er auch als 'flexibel gestaltete Entmündigung' bezeichnet wird. 2. Die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post umschreibt einen Aufgabenkreis, der einen zusätzlichen Eingriff in die Belange des Betreuten beinhaltet. Die Anordnung dieses Aufgabenkreises hat sich an Notwendigkeitserfordernissen zu orientieren, die - auf den Einzelfall bezogen - aufzuklären sind. Dabei ist maßgeblich auf das Wohl des Betreuten abzustellen. 3. Die Wahrnehmung postalischer Belange nach § 1896 Abs. 4 BGB kann dadurch notwendig werden, wenn bei einem Betreuten damit zu rechnen ist, daß wichtige Briefe Dritter dem Betreuer ohne entsprechende Befugnisse unbekannt bleiben und daß hieraus nachteilige Folgen für den Betreuten resultieren. Dies kann gegeben sein, wenn der Betreute die Neigung hat, sich über zivilrechtliche Verbindlichkeiten hinwegzusetzen und die Begleichung laufender Verbindlichkeiten vernachlässigt. Dann steht indes zu befürchten, daß bei nicht vollständiger Unterrichtung des Betreuers massive nachteilige Folgen für den Betreuten zu besorgen sind.

LG Köln (1 T 32/92) | Datum: 20.02.1992

Vgl. LG Köln, Beschlüsse vom 21.4.1992, Az. 1 T 51/92, BtPrax 1992, 109 und vom 30.1.1992, Az. 1 T 25/92, FamRZ 1992, 857 NJW 1993, 207 [...]

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