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1. Eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung über eine konkrete Maßnahme des Betreuers im Rahmen der Gesundheitsfürsorge kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Betreute im Hinblick auf die konkret geplante Maßnahme nicht einwilligungsfähig, d. h. nach seiner natürlichen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit die Bedeutung, Tragweite, Vorteile und Risiken der Maßnahme nicht erfassen kann. 2. Solange Medikamente gravierende Nebenwirkungen nur während der Behandlung zeitigen und keine Spätfolgen verursachen, unterfällt die vom Betreuer veranlaßte ärztliche Behandlung mit diesen Medikamenten nicht der Genehmigungspflicht des § 1904 S. 1 BGB, da die Nebenwirkungen nicht von Dauer sind. 3. Die ärztliche Behandlung eines 49jährigen psychotischen Patienten auf Anweisung des Betreuers mit Glianimon, Atosil und Neurocil über mehrere Wochen bedarf jedoch wegen der Gefahr von Spätfolgen (Parkinsonoid und Spätdyskinesien) der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung nach § 1904 Satz 1 BGB. Dabei sind die Folgen danach zu bemessen, in welcher Weise der Betroffene in seiner Lebensweise dadurch im Vergleich zu gesunden Menschen beeinträchtigt wird. Begründet ist die Gefahr, wenn die Folgen der Behandlung unter besonderer Berücksichtigung von Alter, Konstitution und allgemeinem Gesundheitszustand des Betroffenen ernstlich und konkret erwartet werden müssen. 4. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn aus der Vorgeschichte der Erkrankung des Betreuten geschlossen werden muß, daß die Behandlung weder eine Heilung noch eine durchgreifende Verbesserung des Gesundheitszustandes verspricht, sondern den Betreuten lediglich den Risiken der Spätfolgen aussetzt. 5. Die erreichbare Sedierung und Dämpfung fremdaggressiver Tendenzen durch diese Medikamente für die Zeit der geschlossenen Unterbringung kann auch nicht Grundlage für eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Unterbringung des Betreuten zur Durchführung einer Heilbehandlung (§ 1906 Abs. 1 Nr. 2

LG Berlin (83 T 423/92) | Datum: 05.11.1992

BtPrax 1993, 66 FamRZ 1993, 597 [...]

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