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Ein Anwalt, der eine der Prozeßparteien vertritt, hat nicht generell einen Anspruch auf Übermittlung der Akten in seine Kanzlei. Ob die Akten zwecks Akteneinsicht in die Kanzlei auszufolgen sind, hat der Vorsitzende unter Abwägung aller Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
OLG Hamm (29 W 77/90) | Datum: 01.08.1990
Anders als im Zivilprozeß herrscht im Erbscheinverfahren ab einem Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit das Prinzip der materiellen Wahrheit auch im Antragsverfahren, so daß auch ein etwaiges tatsächliches Zugeständnis eines Beteiligten auf seine Richtigkeit zu überprüfen ist. § 138 Abs. 3 ZPO findet deshalb keine Anwendung.
OLG Köln (2 WX 35/80) | Datum: 31.08.1990
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