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BGH - Entscheidung vom 11.06.2008

XII ZB 115/05

Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 lit. c, Abs. 3

Fundstellen:
BGHReport 2009, 178
FamRB 2008, 333
FamRZ 2008, 1602
FuR 2008, 445
MDR 2009, 91
NJW-RR 2008, 1385
NZBau 2008, 584

BGH, Beschluß vom 11.06.2008 - Aktenzeichen XII ZB 115/05

DRsp Nr. 2008/15191

Bewertung von Anrechten aus der Versorgung der Architektenkammer Baden-Württemberg im Versorgungsausgleich

»a) Bei der Bewertung eines Anrechts nach § 1587a Abs. 2 Nr. 4 c BGB (hier: Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg) ist ein infolge hinausgeschobenen Bezugs von Altersruhegeld erhöhter Zugangsfaktor insoweit zu berücksichtigen, als der Leistungsbeginn bereits in der Ehezeit hinausgeschoben worden ist (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 ff. und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542 ff.).b) Anrechte bei dem Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg sind im Anwartschafts- und im Leistungsstadium volldynamisch (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430 ff.).«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 , Abs. 4 Nr. 2 lit. c, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Die am 6. Februar 1973 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin, geboren am 10. August 1939) am 25. Juni 2004 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller, geboren am 30. April 1936) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - geschieden (insoweit rechtskräftig) und der Versorgungsausgleich geregelt.

Während der Ehezeit (1. Februar 1973 bis 31. Mai 2004; § 1587 Abs. 2 BGB ) erwarb die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von 86,21 EUR monatlich (nicht wie vom Amtsgericht angenommen 84,09 EUR) und bezogen auf den 31. Mai 2004. Sie erhält seit dem 1. August 2002 eine gesetzliche Altersrente. Der Ehemann ist seit dem 1. August 1977 Teilnehmer des Versorgungswerks der Architektenkammer Baden-Württemberg (VwAK; weitere Beteiligte zu 1). Dort hat er bis zum Ende der Ehezeit ein Versorgungsanrecht aufgrund von Beiträgen erworben, das unter Zugrundelegung eines Deckungskapitals von 270.867,04 EUR jährlich 23.856,53 EUR (monatlich 1.988,04 EUR) beträgt. Bei Ehezeitende (31. Mai 2004) war der damals 68 Jahre alte Ehemann noch als freier Architekt tätig; Rentenleistungen der VwAK bezog er zu diesem Zeitpunkt nicht. Die zum 31. Mai 2004 erlangte monatliche Rentenanwartschaft des Ehemannes beträgt (37 Monate x 0,5 % = 18,5 %; 1,185 x 1.988,04 EUR =) 2.355,83 EUR, wofür das VwAK ein Deckungskapital von 320.977,13 EUR bildet. Nach § 27 Abs. 2 VwAK-Satzung erhöht sich dabei für jeden Monat, um den der Rentenbezug nach Vollendung des 65. Lebensjahres beginnt (beim Antragsteller mithin ab 1. Mai 2001), die Rente um 0,5 %. Das VwAK lässt nach § 36 a seiner Satzung die Realteilung gemäß § 1 Abs. 2 VAHRG zu.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Anwartschaft des Ehemannes bei dem VwAK unter Beachtung des erhöhten Zugangsfaktors nach § 27 Abs. 2 VwAK-Satzung (1,185) mit 2.355,83 EUR bewertet. Den Versorgungsausgleich hat es dahin geregelt, dass es durch Realteilung für die Ehefrau zu Lasten der Versorgung des Ehemannes eine Anwartschaft in Höhe von ([2.355,83 - 84,09] : 2 =) 1.135,87 EUR auf ein bei dem VwAK einzurichtenden Konto begründet hat.

Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - dahin abgeändert, dass es die Realteilung zu Gunsten der Ehefrau nur in Höhe von 950,91 EUR angeordnet hat. Dabei hat das Oberlandesgericht den erhöhten Zugangsfaktor außer Betracht gelassen und ist von einer in der Ehezeit erworbenen Anwartschaft des Ehemannes bei dem VwAK von nur 1.988,04 EUR ausgegangen.

Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit der sie eine Bewertung des Anrechts bei dem VwAK unter Beachtung des erhöhten Zugangsfaktors nach § 27 Abs. 2 der Satzung erreichen möchte.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung, die in FamRZ 2005, 2073 f. veröffentlicht ist, im Wesentlichen wie folgt begründet: Die vom Ehemann bei dem VwAK erworbenen Rentenanwartschaften seien im Versorgungsausgleich nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB zu bewerten. Der zu berücksichtigende Ehezeitanteil dieses Anrechts betrage 1.988,04 EUR und errechne sich ohne den Erhöhungsfaktor nach § 27 Abs. 2 der Satzung, der dem Ehemann wegen der nicht erfolgten Inanspruchnahme des Altersruhegeldes nach Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt werde. Zwar sei grundsätzlich der Zahlbetrag einer erworbenen Anwartschaft zu berücksichtigen, soweit mit einer veränderten Rentenleistung nicht zu rechnen sei. Dies gelte aber nicht, wenn sich der Zahlbetrag einer Rente auf Grund eines persönlichen Zugangsfaktors ändere. So führten bei der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 77 SGB VI und bei der Beamten- bzw. Richterversorgung gemäß §§ 14 Abs. 3 BeamtVG , 46 DRiG ein besonderer Zugangsfaktor abhängig vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Altersruhegeldes zu einer Leistungsminderung oder -erhöhung. Aus § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB ergebe sich aber ausdrücklich, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung der für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Rentenanwartschaften außer Betracht bleiben müsse. Da kein Grund für eine andere Bewertung bei Beamten bestehe, sei auch bei einer Beamtenversorgung grundsätzlich von dem Zugangsfaktor 1,0 auszugehen. Der davon abweichende Zugangsfaktor gleiche allein Vorteile wegen eines längeren (vorgezogenen) Leistungsbezugs oder Nachteile eines kürzeren Leistungsbezugs wegen eines über die Regelaltersgrenze hinausgeschobenen Rentenbeginns aus. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung würden Entgeltpunkte für die Grundbewertung der Anwartschaften herangezogen und nicht durch den Zugangsfaktor veränderte Entgeltpunkte. Dahinter stehe die Wertung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB , dass dieser Faktor allein ein Ausgleich für die persönliche Entscheidung über den Zeitpunkt des Rentenbezugs darstelle. Er betreffe nur den einzelnen Bezieher von Altersruhegeld und müsse im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben.

Vorliegend habe der Antragsteller während der Ehe das Altersruhegeld trotz Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen. Die ehelichen Lebensverhältnisse seien deshalb von seinem Erwerbseinkommen und den weiter erfolgten Zahlungen an das Versorgungswerk geprägt gewesen. An der bis zum Ehezeitende eingetretenen Erhöhung des Anrechts partizipiere die Ehefrau insoweit, als nicht die bei Vollendung des 65. Lebensjahres des Ehemannes (30. April 2001) bestehende Anwartschaft in den Wertausgleich einbezogen werde, sondern diejenige Anwartschaft, die der Ehemann durch Beitragszahlung bis zum Ehezeitende (30. Mai 2004), d.h. bis kurz nach Vollendung seines 68. Lebensjahres geleistet habe. Die Differenzierung zwischen dem durch Beitragszahlung erworbenen Anspruch, an dem die Ehefrau beteiligt werde, und dem unter Berücksichtigung des erhöhten Zugangsfaktors erworbenen Anspruch rechtfertige sich daraus, dass der Zugangsfaktor nur den persönlichen Nachteil des späteren Rentenbezugs durch höhere Rentenzahlungen ausgleiche. Dieser Nachteil bemesse sich bei der bereits eine Rente beziehenden Ehefrau anders als bei dem Ehemann, der zum Ehezeitende gerade noch kein Altersruhegeld in Anspruch genommen habe. In den Fällen des voraussichtlich kürzeren Rentenbezugs sei dieser Alterszuschlag somit als persönliche Leistung aus dem Versicherungsverhältnis im Rahmen des Versorgungsausgleichs dem Pflichtigen zuzugestehen, wobei ein hiervon völlig unabhängiger unterhaltsrechtlicher Ausgleich der Einkommensverhältnisse zu einer tatsächlichen Halbteilung der Gesamteinkommen führen könne.

Da das Anrecht bei der VwAK volldynamisch sei, habe keine Umrechnung des Ehezeitanteils unter Anwendung der Barwert-Verordnung zu erfolgen. Für die Ehefrau ergebe sich ein Ausgleichsanspruch in Höhe von ([1.988,04 - 86,21] : 2 =) 950,91 EUR monatlich. Der Ausgleich habe entsprechend der Satzung des VwAK durch Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG ) zu erfolgen.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

2. Das Oberlandesgericht ist allerdings zu Recht von einer Volldynamik des Anrechts bei dem VwAK im Leistungs- und Anwartschaftsstadium und damit von der Entbehrlichkeit einer Umrechnung des vom Versorgungsträger mitgeteilten Wertes nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. der Barwert-Verordnung ausgegangen.

Bei Anwartschaften und Leistungen der VwAK handelt es sich um im Anwartschaftsdeckungsverfahren finanzierte Anrechte. Diese können eine Wertsteigerung sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium nur dann erfahren, wenn der Versorgungsträger einen Überschuss erwirtschaftet, der dadurch möglich wird, dass er aus dem angesammelten Kapital höhere Erträge erzielt als sie im so genannten rechnungsmäßigen Zins ohnehin schon berücksichtigt sind, dass Verwaltungskosten eingespart werden oder dass sich das Verhältnis von Versorgungsempfängern und Beitragszahlern unvorhergesehen verschiebt. Auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 i.V.m. § 10 a Abs. 4 der VwAK-Satzung muss die Vertreterversammlung dann die Verwendung des Überschusses für eine entsprechende Leistungsanhebung beschließen. Trotz des fehlenden Rechtsanspruches des Versicherten auf solche Anhebungen sind die Anrechte bei dem VwAK als volldynamisch zu behandeln, sofern sie infolge der Überschussverteilung tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steigen wie der Wert von Anrechten der in § 1587 a Abs. 3 Satz 1 BGB genannten Maßstabversorgungen (vgl. zur Dynamik von Anrechten bei dem VwAK Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430 , 431). Dazu bedarf es einer Prognose der weiteren Entwicklung der Anrechte, für die deren tatsächliche bisherige Entwicklung über einen angemessenen Vergleichszeitraum hin als Indiz herangezogen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862 , 863 f.).

Nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesgerichts sind im Vergleichszeitraum 1995 bis 2004 Anrechte bei der gesetzlichen Rentenversicherung um durchschnittlich 1,059 % p.a. gestiegen. Die Anrechte bei dem VwAK haben innerhalb dieses Zeitraums im Leistungs- und Anwartschaftsstadium eine damit vergleichbare Wertsteigerung erfahren, nämlich durchschnittlich 1,36 % p.a. Weil sich die Berechnungsgrundlagen und das Finanzierungssystem des VwAK nicht geändert haben, durfte das Oberlandesgericht in Ermangelung anderer Anhaltspunkte davon ausgehen, dass eine ähnliche Entwicklung auch für die Zukunft erwartet werden kann (Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2008 - XII ZB 180/05 - FamRZ 2008, 862 , 864 und vom 25. März 1992 - XII ZB 88/89 - FamRZ 1992, 1051 , 1054). Die tatsächliche Wertentwicklung bis 2007 bestätigt diese Prognose: Im Zeitraum 2005 bis 2007 wurden die Anwartschaften und laufenden Renten bei dem VwAK nur einmal erhöht, und zwar im Jahr 2007 um 2,0 % (mitgeteilt auf der Homepage des Versorgungsträgers www.vwda.de). Die gesetzlichen Renten wurden innerhalb dieses Zeitraums lediglich um 0,51 % (im Jahr 2007) angehoben.

3. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist der auf § 27 Abs. 2 VwAK-Satzung beruhende erhöhte Zugangsfaktor bei der Bewertung des Anrechts des Ehemannes im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.

a) Eine Unbeachtlichkeit des erhöhten Zugangsfaktors folgt nicht aus § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB . Diese Bewertungsregel, wonach der Zugangsfaktor für die Bewertung eines Anrechts im Versorgungsausgleich außer Betracht bleibt, bezieht sich nach ihrem Wortlaut und der Systematik des § 1587 a Abs. 2 BGB ausschließlich auf Renten oder Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. zur verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 , 1457 f. und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542 , 1543 f.).

b) Die Bewertung des Anrechts bei dem VwAK unterliegt im Versorgungsausgleich hingegen der eigenständigen Regelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 45/01 - FamRZ 2005, 430 , 431 und vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 115/88 - FamRZ 1991, 310 , 311), denn nach § 30 VwAK-Satzung berechnet sich die Jahresrente unmittelbar nach einem bestimmten Prozentsatz der geleisteten und geschuldeten Beiträge.

Auch nach dem Wortlaut des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB ist aber ein auf vorzeitiger oder hinausgeschobener Inanspruchnahme von Rentenleistungen beruhender individueller Zugangsfaktor bei der Bewertung des Anrechts unbeachtlich. Ein unter diese Bewertungsregel fallendes Anrecht ist danach im Versorgungsausgleich mit dem Betrag zu berücksichtigen, der sich aus den für die Ehezeit entrichteten Beiträgen ergäbe, wenn bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages der Versorgungsfall eingetreten wäre. Der erhöhte Zugangsfaktor aus § 27 Abs. 2 VwAK-Satzung beruht indessen nicht unmittelbar auf den vom Versicherungsnehmer entrichteten Beiträgen, sondern auf den Monaten, in denen er trotz Überschreitens der Regelaltersgrenze keine Rentenleistungen in Anspruch genommen hat.

c) Allerdings ist § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB zur Vermeidung verfassungswidriger Ergebnisse dahin auszulegen, dass auch ein infolge hinausgeschobenen Leistungsbeginns erhöhter Zugangsfaktor bei der Bewertung eines Anrechts zu berücksichtigen ist, soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate des Hinausschiebens des Leistungsbeginns in die Ehezeit fallen.

aa) Nach dem in § 1587a Abs. 1 Satz 2 BGB niedergelegten Halbteilungsgrundsatz ist der ausgleichsberechtigte Ehegatte zur Hälfte an allen ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften und -rechten des anderen Ehegatten zu beteiligen. Auch die einzelnen Bewertungsregelungen in § 1587 a Abs. 2 BGB dienen der Verwirklichung dieses Grundsatzes (Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 197/04 - FamRZ 2006, 321 , 322 und vom 15. Januar 1992 - XII ZB 112/90 - FamRZ 1992, 791 , 792). Der Halbteilungsgrundsatz lässt sich aber regelmäßig nur dann verwirklichen, wenn das betreffende Anrecht im Versorgungsausgleich nicht mit einem fiktiven, sondern mit seinem zum Stichtag Ehezeitende tatsächlich erreichten wirtschaftlichen Wert unter Zugrundelegung der bis dahin erlangten wertbestimmenden Merkmale des Ehezeitendes Berücksichtigung findet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542 , 1543; vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 , 1458 und vom 13. Mai 1987 - IVb ZB 118/82 - FamRZ 1987, 918 , 919).

Von diesem gedanklichen Ansatz her hat der Senat für Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und für sonstige Anrechte i.S.v. § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 d BGB , die sich nach den für die gesetzliche Rentenversicherungen geltenden Grundsätzen bemessen, entschieden, dass § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass ein verminderter Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und insoweit außer Betracht zu bleiben hat, als die für seine Herabsetzung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind. Soweit aber die bereits zurückgelegten Kalendermonate vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen, steht bereits fest, dass der Versicherte eine Altersrente mit dem Zugangsfaktor 1,0 nicht mehr erreichen kann. Eine fiktive Berechnung des Altersruhegeldes mit diesem Faktor entspricht deshalb nicht dem wirklichen Wert der Versorgung am Ende der Ehezeit. Es wäre dann mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht in Einklang zu bringen, wenn der Zugangsfaktor auch insoweit unberücksichtigt bliebe, als die für seine Veränderung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs in die Ehezeit fallen (Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2005 - XII ZB 117/03 - FamRZ 2005, 1455 , 1458 und vom 9. Mai 2007 - XII ZB 77/06 - FamRZ 2007, 1542 , 1543; kritisch hierzu: Bergner NJW 2008, 271 ff.; Rahm/Künkel/Schmeiduch Handbuch des Familiengerichtsverfahrens Kap. V Rdn. 135 ff.; Schmeiduch NZS 2006, 240, 242 ff.; Gutdeutsch FamRB 2007, 358 f.).

bb) Vorliegend wird der tatsächliche Wert des Anrechts des Ehemannes bei dem VwAK zum Stichtag Ehezeitende nicht nur durch den Prozentsatz der geleisteten Beiträge (§ 30 Abs. 4 VwAK-Satzung) bestimmt, sondern auch durch den erhöhten Zugangsfaktor infolge des in der Ehezeit um 37 Monate über die Vollendung des 65. Lebensjahres hinausgeschobenen Leistungsbeginns (§ 27 Abs. 2 VwAK-Satzung). Der auf die Ehezeit bezogene Anspruch des Ehemannes ist wegen dieses Faktors auf ein monatliches Altersruhegeld von 2.355,83 EUR und nicht lediglich 1.988,04 EUR gerichtet. Führte man den Versorgungsausgleich ohne Beachtung des erhöhten Zugangsfaktors mit der (geringeren) fiktiven Anwartschaft von 1.988,04 EUR monatlich durch, so betrüge der Ausgleichsanspruch der Ehefrau weniger als die Hälfte des Wertunterschiedes der in der Ehezeit erworbenen Versorgungen, nämlich nur ([1.988,04 - 86,21] : 2 =) 950,92 EUR monatlich. Dem Ehemann verblieben dabei von seiner in der Ehezeit erworbenen monatlichen Anwartschaft rechnerisch 2.355,83 - 950,92 = 1.404,91 EUR, während die Ehefrau über insgesamt nur (86,21 + 950,97 =) 1.037,18 EUR verfügte. Dieses Ergebnis widerspräche dem im Versorgungsausgleich geltenden Halbteilungsgrundsatz (vgl. für die Berücksichtigung eines erhöhten Zugangsfaktors im Versorgungsausgleich Staudinger/Rehme BGB [2004] § 1587 a Rdn. 243).

cc) Der Senat teilt nicht die in der Literatur vereinzelt erhobenen Bedenken, der auf einem erhöhten Zugangsfaktor wegen hinausgeschobenen Rentenbezugs beruhende Zuwachs einer Versorgung sei kein dem Wertausgleich nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliegendes Anrecht (Soergel/Schmeiduch BGB aaO § 1587 a Rdn. 122; vgl. auch Staudinger/Rehme aaO § 1587 a Rdn. 243).

Nach § 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB bleiben im Versorgungsausgleich Anwartschaften und Aussichten außer Betracht, die weder mit Hilfe des Vermögens noch durch Arbeit der Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind. Die Vorschrift stellt eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz dar, dass alle ehezeitlich erworbenen Anwartschaften auf Altersvorsorge im Rahmen der Ehescheidung auszugleichen sind. Ihr Zweck ist es dabei, über den Inhalt des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB hinaus Anwartschaften vom Versorgungsausgleich auszuschließen, die nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Eheleute beruhen. Dies sind z.B. Anrechte auf Leistungen mit Entschädigungscharakter und Leistungen mit rein sozialer Zielsetzung (Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 - XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770 , 773). Die erhöhte Anwartschaft des Ehemannes gegenüber dem VwAK beruht jedoch darauf, dass der anhand geleisteter Beiträge ermittelte Rentenanspruch später als von der Satzung für den Regelfall vorgesehen in Anspruch genommen und deshalb mit einem erhöhten Zugangsfaktor berechnet wird. Sie ist deshalb vom berechtigten Ehegatten durch einen vorübergehenden Verzicht auf fällige Rentenleistungen erworben worden, den der andere Ehegatte finanziell oder durch die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse mitgetragen hat. Der Zuwachs der Versorgung ist deshalb, soweit die für den erhöhten Zugangsfaktor maßgeblichen Kalendermonate in die Ehezeit fallen, auf die gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten zurückzuführen (so i.E. Staudinger/Rehme aaO § 1587 a Rdn. 243).

d) Zu Unrecht wendet das Oberlandesgericht ein, der erhöhte Zugangsfaktor müsse im Versorgungsausgleich unberücksichtigt bleiben, weil er - anders als die nach dem 65. Lebensjahr noch geleisteten Beiträge, die über § 30 Abs. 4 VwAK-Satzung unmittelbar in den Rentenanspruch und damit in den Versorgungsausgleich Eingang fänden - nur ein Ausgleich für die Auswirkung der persönlichen Entscheidung des Ehemannes über den (hinausgeschobenen) Zeitpunkt seines Rentenbezuges sei und damit auch nur dessen individuelle Nachteile kompensiere (so aber Soergel/Schmeiduch BGB 13. Aufl. § 1587 a Rdn. 122).

aa) Zunächst spielt es für die Bewertung eines dem Versorgungsausgleich unterliegenden Anrechts keine Rolle, ob ein für die Höhe der Versorgung maßgeblicher Umstand (hier der Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Rente bei der VwAK) auf einer persönlichen Entscheidung des Anspruchinhabers oder auf einem gemeinsamen Entschluss der Ehegatten beruht. § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt der Gedanke zugrunde, dass die Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit der Ehegatten im Kern eine Versorgungsgemeinschaft ist, in der beide Ehegatten einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf gleiche Teilhabe an dem in der Vergangenheit in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechten haben (vgl. BVerfG FamRZ 2003, 1173). Unerheblich ist, wer von beiden Ehegatten das Anrecht in der Ehezeit erwirtschaftet bzw. ob der andere Ehegatte von dem Erwerb gewusst hat. Auf eine Mitverursachung des ehelichen Erwerbs von Anrechten durch den ausgleichsberechtigten Ehegatten kommt es im Versorgungsausgleich gerade nicht an (vgl. Palandt/Brudermüller BGB 67. Aufl. Vorb. v. § 1587 Rdn. 1).

Die Ehefrau musste die Entscheidung des Ehemannes, das Anrecht bei der VwAK trotz Erreichens der Altersgrenze noch nicht in Anspruch zu nehmen, unabhängig von ihrem Einverständnis faktisch mittragen (vgl. für den Fall eines verminderten Zugangsfaktors Soergel/Häußermann aaO § 1587 a Rdn. 241). Während der Monate des hinausgeschobenen Leistungsbeginns stand das Altersruhegeld für ein gemeinsames Wirtschaften der Eheleute nicht zur Verfügung, die tatsächliche Ausgestaltung der Ehegemeinschaft war durch die andauernde Berufstätigkeit des Ehemannes geprägt. Bei einem Fortbestand der Ehe wäre der erhöhte Zugangsfaktor mittelbar ab Leistungsbeginn auch der Ehefrau durch eine Verbesserung der finanziellen Situation der Ehegemeinschaft zugute gekommen. Bei einem Vorversterben des Ehemannes hätte der Zugangsfaktor zudem die Höhe der ihr nach § 29 Abs. 1 VwAK-Satzung zustehenden Witwenrente beeinflusst, die nach § 32 Abs. 1 VwAK-Satzung im Umfang von 60 % des Anspruchs des Ehemannes auf Altersruhegeld gewährt wird. Der hinausgeschobene Bezug der Altersrente hat während der Ehezeit auch die individuelle (Versorgungs-)Situation der Ehefrau geprägt, weshalb der erhöhte Zugangsfaktor nach § 27 Abs. 2 VwAK-Satzung im Versorgungsausgleich nicht zu deren Lasten unberücksichtigt bleiben darf.

bb) Dem kann nicht mit der Auffassung des Oberlandesgerichts entgegengehalten werden, der durch die hinausgeschobene Inanspruchnahme des Altersruhegeldes verursachte und durch den erhöhten Zugangsfaktor kompensierte Nachteil berechne sich bei der Ehefrau anders als beim Ehemann, der Inhaber des Rentenanspruchs sei. Zwar will der Versorgungsträger durch die Gewährung eines erhöhten Zugangsfaktors den Nachteil ausgleichen, der dem Versorgungsberechtigten durch die hinausgeschobene Inanspruchnahme von Altersruhegeld entstanden ist. Insoweit trägt der Zugangsfaktor einer veränderten Leistungsdauer an den Anspruchsinhaber Rechnung, der ein anderes versicherungsmathematisches Risiko darstellt als sein Ehegatte (Erman/Klattenhoff 11. Aufl. § 1587 a Rdn. 29). Indes ist es dem Versorgungsausgleichsverfahren grundsätzlich fremd, bei der Ermittlung des nach § 1587 a Abs. 1 Satz 2 BGB geschuldeten Ausgleichsbetrages von dem objektiven Wert eines Anrechts zum Stichtag Ehezeitende nur deshalb Abstriche zu machen, weil beim ausgleichsberechtigten Ehegatten eine andere individuelle Bezugsdauer der durch den Wertausgleich erhaltenen Anrechte zu erwarten ist als beim Ausgleichsverpflichteten.

e) Die Bewertungsregelung in § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 c BGB ist deshalb zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes und im Hinblick auf Artt. 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 GG verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein erhöhter Zugangsfaktor im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist, soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate des Hinausschiebens des Leistungsbeginns in die Ehezeit fallen.

Soweit allerdings die für die Erhöhung des Zugangsfaktors maßgeblichen Kalendermonate außerhalb der Ehezeit liegen, hat der erhöhte Zugangsfaktor im Versorgungsausgleich bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages keinen Bezug zur Ehezeit und bleibt außer Betracht. Denn nur soweit die bereits zurückgelegten Kalendermonate in die Ehezeit fallen, steht zum Bewertungsstichtag bereits fest, in welchem Umfang die Rente des Versicherten mit einem erhöhten Zugangsfaktor zu berechnen ist. Der Anspruchsberechtigte kann nämlich jederzeit durch eine Inanspruchnahme des Altersruhegeldes bewirken, dass sich der Zugangsfaktor nicht weiter erhöht.

4. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden. Unter Berücksichtigung des Erhöhungsfaktors nach § 27 Abs. 2 VwAK-Satzung verfügt der Ehemann über im Versorgungsausgleich mit einem Wert von 2.355,83 EUR monatlich zu berücksichtigende volldynamische Rentenanwartschaften bei der VwAK. Die Ehefrau hat in der Ehezeit und bezogen auf das Ehezeitende gesetzliche Rentenanrechte in Höhe von 86,21 EUR monatlich erworben; ihr Ausgleichsanspruch beträgt ([2.355,83 - 86,21] : 2 =) 1.134,81 EUR.

a) Nach § 36 a VwAK-Satzung findet der Ausgleich eines bei dem VwAK bestehenden Anrechts durch Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG ) statt. Der Berechtigte erhält dabei ein eigenes Anrecht i.S.v. § 25 VwAK-Satzung auf einem beim Versorgungswerk einzurichtenden Versicherungskonto (OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 937 ). Wie ein dem Ausgleich unterliegendes Anrecht, dem ein individuelles Deckungskapital zugrunde liegt, rechnerisch unter den Ehegatten aufzuteilen ist, kann der Versorgungsträger im Rahmen seines vom Gesetzgeber gewollten Gestaltungsspielraumes regeln (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 145/94 - NJWE-FER 1997, 5 ; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 1 VAHRG Rdn. 14 ff.; Staudinger/Rehme aaO § 1 VAHRG Rdn. 22). In Betracht kommen verschiedene Methoden, wie etwa (ausgehend vom Nominalbetrag) die Versicherung der halben Differenzrente für den Berechtigten, die Halbierung des Deckungskapitals der Differenzrente oder die Bildung gleich hoher Anrechte aus dem vorhandenen Deckungskapital des auszugleichenden Anrechts. Das vom Versorgungsträger in seiner Regelung vorgesehene Verfahren ist dabei verbindlich, soweit es nicht zu unangemessenen, mit dem Halbteilungsgrundsatz des Gesetzes schlechthin unvereinbaren Ergebnissen führt (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 145/94 - NJWE-FER 1997, 5 ).

Eine ausdrückliche Regelung enthält die Satzung des VwAK hierzu zwar nicht. Die Formulierung in § 36 a Abs. 2 VwAK-Satzung, wonach ein Versorgungsausgleichsberechtigter "die Anwartschaft oder den Anspruch auf Ruhegeld (...) durch Versorgungsausgleich" erhält, knüpft jedoch nicht an das Deckungskapital, sondern an den Nominalbetrag des Ausgleichsbetrages an. Deshalb hat der Vollzug der Realteilung durch Halbierung der vom Ausgleichspflichtigen in der Ehe erworbenen Monatsrente zu erfolgen (so für den Ausgleich für Anrechte bei dem VwAK auch OLG Stuttgart NJW-RR 2004, 937 ).

b) Die angegriffene Entscheidung war deshalb aufzuheben und die Beschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die in Ziff. 2 des Entscheidungssatzes angeordnete Realteilung nur in Höhe von 1.134,81 EUR monatlich durchzuführen ist.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 23.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 8/05
Vorinstanz: AG Karlsruhe, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 227/04
Fundstellen
BGHReport 2009, 178
FamRB 2008, 333
FamRZ 2008, 1602
FuR 2008, 445
MDR 2009, 91
NJW-RR 2008, 1385
NZBau 2008, 584