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Die sich aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebende verschärfte Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern führt zu einer erhöhten Arbeitspflicht unter gesteigerter Ausnutzung der Arbeitskraft (siehe auch Stichwort „Arbeitspflicht, gesteigerte (§ 1603 Abs. 2 BGB)“). Sie schließt grundsätzlich auch einen Wechsel des Wohnsitzes ein, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nur so eine Arbeitsstelle zu finden vermag (so schon BGH, FamRZ 1980, 1113, 1114 = NJW 1980, 2414, 1415; BGH, FamRZ 1982, 365, 366 = NJW 1982, 1051, 1052; OLG Zweibrücken, FamRZ 2000, 308, 309; OLG Hamm, FamRZ 1997, 356; OLG Hamm, FamRZ 1996, 958, 959; OLG Hamburg, FamRZ 1984, 924). Allerdings gilt die Verpflichtung zum Ortswechsel nicht uneingeschränkt. Zum einen muss der Ortswechsel zumutbar für den Unterhaltsschuldner sein. Das ist dann nicht der Fall, wenn er am jetzigen Wohnort mit einer Lebenspartnerin zusammen lebt, die einen Ortswechsel nicht vornehmen kann [...]
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