Öffentliche Zustellung ist die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung. Sie ist nach § 185 ZPO zulässig, wenn nach Nr. 1 der Aufenthalt einer Person unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Für die Anordnung einer öffentlichen Zustellung reicht es nicht aus, dass dem Antragsteller und dem Gericht der Aufenthalt des Beteiligten unbekannt ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Aufenthaltsort allgemein unbekannt ist, mithin auch die Allgemeinheit den Aufenthalt des Zustellungsadressaten nicht kennt (BGH v. 06.12.2012 – VII ZR 74/12, MDR 2013, 484; BGH v. 04.07.2012 – XII ZR 94/10, FamRZ 2012, 1376; OLG Koblenz v. 10.08.2022 – 9 WF 338/22, FamRZ 2023, 1135). Dabei ist es in Antragsverfahren zunächst Sache des die öffentliche Zustellung beantragenden Beteiligten, alle geeigneten und ihm zumutbaren Nachforschungen anzustellen, um den Aufenthalt des Zustellungsempfängers zu ermitteln und ihre [...]