Für die Höhe des Ehegattenunterhalts nach §§ 1361, 1569 ff. BGB kommt es auf den während der Ehe erreichten Lebensstandard an. Deshalb kann ein Lottogewinn eines Ehegatten, der drei Monate vor der Trennung der Eheleute anfällt, sehr wohl noch die ehelichen Lebensverhältnisse beeinflussen. Es ist zu prüfen, ob sich nach dem Lottogewinn die Konsumsituation der Familie wesentlich angehoben hat. Dann ist dies bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen (OLG Frankfurt, FamRZ 1995, 874, 875). Soweit die Ehegatten Zinserträge aus einem Lottogewinn für den täglichen Bedarf tatsächlich verwendet haben oder verwenden wollten, haben diese die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt (siehe auch das Stichwort „Eheliche Lebensverhältnisse (§ 1578 Abs. 1 BGB)“) und erhöhen daher das unterhaltsrelevante [...]