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Das Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen

Prozessual gesehen werden Lebenspartner im FamFG wie Ehepaare behandelt (§ 270 FamFG). Im Übrigen wurde das Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen lediglich an die neue Struktur und an die neuen Definitionen wie Wohnungszuweisungs-, Hausrats- und Güterrechtssachen angepasst. Zudem ergeben sich Änderungen durch die Schaffung des großen Familiengerichts, da nunmehr bestimmte zivilgerichtliche Verfahren als Lebenspartnerschaftssachen in die Zuständigkeit des Familiengerichts fallen. Verfahrensrechtlich werden Lebenspartner wie Eheleute behandelt. Gesetzestechnisch erreicht dies das FamFG, indem es die Lebenspartnerschaftssachen in verschiedene Kategorien (vgl. § 269 Abs. 1–3 FamFG) unterteilt. Den verschiedenen Kategorien werden jeweils die Verfahrensvorschriften, die für sie entsprechend anwendbar sind, zugewiesen (§ 270 FamFG). Im Einzelnen: Lebenspartnerschaftssachen sind gem. § 269 Abs. 1 FamFG Verfahren, die folgende Ansprüche zum Gegenstand haben: · Nr. 1: die [...]
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