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Die Beschwerde kann nicht unter der Bedingung eingelegt werden, dass VKH bewilligt wird, da es bedingte Rechtsmittel nicht gibt. Eine solche bedingte Beschwerde ist unzulässig (vgl. BGH v. 14.05.2014 – XII ZB 689/13, NJW-RR 2014, 1347; BGH v. 20.07.2005 – XII ZB 31/05, FamRZ 2005, 1537), was zur Verwerfung der Beschwerde führt. Wenn der Schriftsatz den formalen Anforderungen einer Beschwerdeschrift bzw. einer Beschwerdebegründung genügt, ist regelmäßig von einem unbedingt eingelegten Rechtsmittel auszugehen. Eine andere Deutung kommt nur in Betracht, wenn sich das entweder aus dem Schriftsatz selbst oder sonst aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt. Im Zweifel ist zugunsten des Rechtsmittelführers anzunehmen, dass er eher das Kostenrisiko eines erfolglosen Rechtsmittels auf sich nimmt, als von vornherein zu riskieren, dass das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird (BGH v. 17.04.2019 – XII ZB 546/18, [...]
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