Gemäß § 67 Abs. 4 FamFG kann die eingelegte Beschwerde wieder zurückgenommen werden, und zwar von der Einlegung des Rechtsmittels bis zum Erlass der Entscheidung über die Beschwerde. Die Rücknahme ist gegenüber dem Beschwerdegericht zu erklären. Sie erfolgt entweder in der mündlichen Verhandlung durch eine im Protokoll festzustellende (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. §160 Abs. 3 Nr. 8 ZPO) Erklärung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht. Die Rücknahme muss zwar nicht ausdrücklich, aber klar und unzweideutig erfolgen. Bei Zweifeln ist der Erklärung die Bedeutung beizumessen, welche die geringeren verfahrensrechtlichen Folgen nach sich zieht (BGH v. 21.11.2018 – XII ZB 243/18, FamRZ 2019, 465). Die Rücknahme ist bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung möglich (§ 67 Abs. 4 FamFG). Die Beschwerdeentscheidung ist dann erlassen, wenn sie in vollständiger Form an die Geschäftsstelle übergeben oder durch Verlesen der Beschlussformel [...]