Verheiratete haben gegeneinander den Anspruch auf Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen – bis zur rechtskräftigen Scheidung. Der Grundsatz lautet zwar auch für den Trennungsunterhalt, dass jeder Ehegatte für seinen Unterhalt selbst sorgen muss. In der Praxis aber besteht derzeit ein Unterhaltsanspruch häufig nach der Trennung, weil der Unterhaltsberechtigte wegen familiärer Rollenverteilung, Alter, Krankheit, Kinderbetreuung etc. derzeit seinen „eheangemessenen Bedarf“ nicht selbst verdienen [...]