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Häufig suchen beide Eheleute das erste Gespräch mit einem Anwalt gemeinsam. Zum einen aus Kostengründen – zum anderen aber auch, um sich gegenseitig damit zu versichern, dass man sich nicht streiten wolle. Dem liegt die laienhafte Vorstellung zugrunde, es gebe auf alle familienrechtlichen Fragen jeweils eine eindeutige Antwort, die sich womöglich unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der „Düsseldorfer Tabelle“ ergebe – und es bedürfe der anwaltlichen Dienstleistung nur im Sinne einer Auskunft darüber, was im Gesetz geregelt ist. Suchen Eheleute gemeinsam einen Rechtsanwalt auf, um sich in ihrer Scheidungsangelegenheit beraten zu lassen, hat der Anwalt vor Beginn der Beratung auf die gebühren- und vertretungsrechtlichen Folgen einer solchen Beratung hinzuweisen (BGH, Urt. v. 19.09.2013 – IX ZR 322/12, FamRZ 2014, 35). Die gemeinsame anwaltliche Beratung getrenntlebender Eheleute kann zulässig sein (BVerfG, Beschl. v. 03.07.2003 – 1 BvR 238/01, NJW 2003, 2520). Der [...]
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