Grundsätzlich gilt das Mandantengeheimnis auch innerhalb einer Rechtsanwaltskanzlei. Sämtliche Mitarbeiter einer Kanzlei unterliegen persönlich der beruflichen Schweigepflicht, sei es als Anwalt oder als ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen bzw. Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 StGB). Jeder Kanzleimitarbeiter dürfte bei Einstellung eine entsprechende Schweigepflichterklärung unterschrieben haben. Es ist Aufgabe der Anwälte, das Problembewusstsein der Mitarbeiter für datenschutzrelevante Fragestellungen zu schulen. Daraus ergibt sich für die Mitarbeiter aber nicht nur, dass in der Freizeit keine Begebenheiten aus dem Kanzleialltag zum Besten gegeben werden dürfen, aus denen auf die dahinterstehenden Personen rückgeschlossen werden kann. Auch während der Arbeit muss immer ein Augenmerk auf der Privatsphäre der Mandantschaft liegen. Eine Anwaltskanzlei muss so organisiert sein, dass während des Betriebs keine [...]